Wechsel für Selbstständige
Wer sein eigener Herr ist, kann in die private Krankenversicherung wechseln. Hierzu gibt es folgendes zu beachten:
Wenn die selbstständige Tätigkeit aufgenommen wird, so hat der Existenzgründer 3 Monate Zeit, in die private Krankenversicherung zu wechseln. Wurde der Wechsel nicht vollzogen, so schließt sich automatisch die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung an. Eine Kündigungsfrist gibt es nicht.
Der Versicherungsbeginn in der privaten Krankenversicherung kann zurückdatiert werden. Allerdings sind mehr als zwei Monate Rückdatierung nicht empfehlenswert, weil sonst Strafgebühren erhoben werden.
Sollte der Existenzgründer vor der Selbstständigkeit arbeitslos gewesen sein, erfolgt ein automatischer Wechsel in die private Krankenversicherung. Hier meldet ihn die Agentur für Arbeit an, falls nicht vereinbart wurde, dass ein freiwilliges Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet werden soll.
Ist der/die Selbstständige nicht in die private Krankenversicherung gewechselt, sondern ist er freiwillig gesetzlich versichert, so kann er/sie auch mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende kündigen. Anders ist es jedoch bei Abschluss eines Wahltarifs. Sollte dieser vereinbart worden sein, so kann die Kündigung frühestens nach 36 Monaten erfolgen.